Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufsbedingungen)
Alex Sweets GmbH
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen der Verkäuferin abweichende Bedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn die Verkäuferin ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt.
Diese Verkaufsbedingungen sind auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, gültig.
Angebote und Verkäufe sind freibleibend in Bezug auf Liefermöglichkeit und Liefertermin sowie Rohstoff- und Einfuhrbedingten Preisänderungen, sofern keine verbindliche Auftragsbestätigung erteilt worden ist. Mit der Auftragsbestätigung oder sonstigen Zuleitung erlangen diese Geschäftsbedingungen ihre Wirksamkeit. Gegenteilige Auftragsbestätigungen des Käufers, auch wenn auf sie ausdrücklich verwiesen wird, verlieren mit der Annahme des Auftrages durch die Verkäuferin ihre Wirksamkeit, sofern sie nicht von dieser im Einzelnen schriftlich anerkannt werden. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Mit der Annahme der Ware gelten insbesondere diese Geschäftsbedingungen als anerkannt.
Direkt bei der Verkäuferin eingehende Bestellungen bedürfen keiner besonderen Auftragsbestätigung.
Reisende, Vertreter und Handelsagenturen sind, soweit ihnen nicht ausdrückliche schriftliche Genehmigungen vorliegen, nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, insbesonderesind sie nicht berechtigt, Einkaufsbedingungen des Käufers anzuerkennen.
Für alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käuferüberlassenen Unterlagen, z.B. Kalkulationen, Zeichnungen und Ähnliches, behält sich die Verkäuferin das Eigentums- und Urheberecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Verkäuferin erteilt dem Käufer die ausdrückliche Zustimmung. Soweit es nicht zu einem Vertragsabschluss gemäß § 2 kommen sollte, sind diese Unterlagen unverzüglich an die Verkäuferin zurückzugeben.
Für Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten, (Stückpreis ist die jeweils genannte kleinste Einheit) der Verkäuferin, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Alle genannten Preise sind in €uro ausgewiesene Nettopreise zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Alle von der Verkäuferin genannten Weitergabe- und Endverbraucherpreise beinhalten unverbindliche Empfehlungen ohne jede Bindung und stellen lediglich eine Kalkulationshilfe für den Groß- und Einzelhandel dar. Die Verkäuferin behält sich vor, Aufträge gegen Vorauskasse auszuführen.
Der Mindestbestellwert beträgt € 1.000,– netto (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer).
Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto (ohne weiteren Abzug) zahlbar. Bei Zahlungsverzug über diesen Zeitpunkt hinaus ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen, außerdem behält sich die Verkäuferin vor, Mahngebühren in Höhe von € 5,00 je Vorgang zu erheben, weitere Kosten zwecks Erlangung des Zahlungseingangs gehen zu Lasten des Käufers.Zahlungen mit befreiender Wirkung werden nur anerkannt, wenn sie an die Verkäuferin in bar, auf deren Bankkonto oder an einen Inkassoberechtigten mit besonderer Vollmacht erfolgen.
Schecks und andere Zahlungsversprechen gelten nur zahlungshaltbar bis zur endgültigen Einlösung. Wechsel werden grundsätzlich nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
Alle Zahlungen gelten als (auch wenn vom Absender anders vermerkt) auf den jeweiligen Kontensaldo geleistet, nicht auf die letzte oder den im Zahlungsträger genannten Vorgang.
Vertreter, Reisende oder durch die Verkäuferin beauftragte Handelsagenturen sind zum Inkasso nur bei Vorlage einer gesonderten Inkassovollmacht berechtigt. Gleichwohl geleistete Zahlungen an diese sind für die Verkäuferin nur bei Eingang verbindlich.
Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins zwischen dem Käufer und der Verkäuferin bedarf der Schriftform. Die Lieferung erfolgt, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt, frei Zentrallager. Bei Abholung von einem Lager der Verkäuferin wird eine Frachtvergütung nicht gewährt. Die Lieferzeiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
Vereinbarungen in Bezug auf die Liefertermine von nicht vorrätiger Ware basieren auf den erfahrungsgemäßen Lieferfristen der Vorlieferanten, sind jedoch für die Verkäuferin unverbindlich. Bei Verspätung der Lieferung wird der Käufer unverzüglich benachrichtigt. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Kann der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden, so hat die Verkäuferin das Recht auf eine Nachfrist zur Durchführung der Lieferung. Die Verkäuferin ist bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Alle nicht von der Verkäuferin zu vertretenen Ereignisse, insbesondere Fälle der höheren Gewalt (z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Aufruhr, Streik, unverschuldete Betriebsstörungen bei Vorlieferanten oder bei der Verkäuferin, Witterungseinflüsse oder Versagen von Transportmitteln) sowie behördliche Maßnahmen berechtigen die Verkäuferin den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben. Bei völligem Lieferausfall oder nur teilweise erfolgter Lieferung genügt es, wenn die Verkäuferin als Nachweis auf die bekannten Umstände hinweist. Schadensersatzansprüche insoweit sind gegen die Verkäuferin ausgeschlossen.
Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher, ihr aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehenden Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde gemäß §455 BGB, vor.
Der Käufer ist berechtigt, diese innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs seines Unternehmens weiterzuveräußern. Daraus entstehende Forderungen gelten ohne besondere Absprache als an die Verkäuferin bis zum Ausgleich des Kontensaldos abgetreten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
Beanstandungen in Bezug auf die gelieferte Warenmenge (Fehlmenge) werden nur anerkannt, wenn diese sofort bei Wareneingang geltend gemacht werden.
Offene Mängel, die bei ordnungsgemäßer Stichprobenuntersuchung der gelieferten Ware auftreten, müssen innerhalb von 48 Stunden schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind innerhalb der gleichen Frist nach Entdecken gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen.
Bei Mängelrügen hat die Verkäuferin die Wahl, Ersatzlieferung zu leisten, den Kaufpreis zu erstatten oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Ersatzansprüche wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Ware durch den Transport durch Dritte sind direkt an den Beförderer (zustellenden Spediteur) zu richten.
Durch die Verkäuferin beauftragte Reisende, Vertreter oder Handelsagenturen sind ohne besonderen schriftlichen Auftrag der Verkäuferin nicht berechtigt, Mängelrügen und sonstige festgestellte Schäden anzuerkennen.
Diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesen Verkaufsbedingungen ist der Geschäftssitz der Verkäuferin, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieser Verkaufsbedingungen getroffen werden, sind in diesen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam geworden sein oder werden oder ein Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke füllt.